Behinderung GdB
WEIL WIR SCHON DABEI SIND
Bei vielen Verletzten liegt häufig, wenn auch ein geringer, Grad der Behinderung (kuzr GdB) vor. Bedauerlicherweise wird dieser selten festgestellt, was zu späteren Nachteilen führen kann. Durch unsere Tätigkeit als Leistungsmanager liegen uns gewöhnlich alle medizinisch relevanten Dokumente zur Beurteilung eines Grades der Behinderung vor. Aus diesem Grund ist es uns möglich im Zuge der Geltendmachung anderer Leistungen den Antrag auf Prüfung einer (Schwer-)Behinderung einzureichen.
Geradeso wie bei anderen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ist eine angemessene, fachliche Überprüfung der Einstufung erst durch medizinische Gutachten möglich. Vielfach wird von Amtswegen auf eine solch wichtige Begutachtung verzichtet und ein zu niedriger Grad der Behinderung bescheinigt. Infolgedessen ist das Einlegen von Rechtsmittel wesentlich für eine korrekte Einstufung. Überdies sind Verschlechterungsanträge wesentlicher Bestandteil unserer Leistungen.
BEURTEILUNG IM SCHWERBEHINDERTENRECHT
Im Falle eines behinderten Menschen mit Schäden an den oberen Gliedmaßen kann ein GdB von 50 nur vergeben werden, wenn der Gesamtleidenszustand in etwas dem eines einseitg unterarmamputierten Menschen entspricht (für den die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB vom 50 vorsehen.
Wie in einem Urteil des Bundessozialgerichts (vom 09.04.1997, Az. 9 RVs 4/95) bestätigt, sind die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander maßgebend. Dabei wird von der Gesundheitsstörung mit dem höchsten einzel-GdB ausgegangen und dann für jede weitere Gesundheitsstörung geprüft, ob und inwieweit durch sie das Außmas der Behinderung größer wird, d.h. ob dem GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung gerecht zu werden. Einzelgrade von 10 bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt.
HOW IT WORKS
Beispiele für das Bewertungsgefüge
VERLUST EINES BEINES IM UNTERSCHENKEL
GdB 50
KÜNSTLICHES HÜFTGELENK EINSEITIG
GdB 10
KÜNSTLICHES KNIEGELENK EINSEITIG
GdB 20
FEHELDES SEHVERMÖGEN AUF EINEM AUGE
GdB 30
HERZSCHRITTMACHER
GdB 10
VERLUST EINER NIERE
GdB 30
VERSTEIFUNG GROßER TEILE DER WIRBELSÄULE
GdB 20
VOLLSTÄNDIGE GEHÖRLOSIGKEIT
GdB 80
GRAD DER BEHINDERUNG
Ansprüchen und Nachteilsausgleich
GdB 50
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
- Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG
- Bevorzugte Einstellung/Beschäftigung
- Freistellung von Mehrarbeit
- Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
- Vorgezogene Altersrente/Pensionierung
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit in häuslicher oder teilstationärer Pflege
- Ggf. Schutz bei Wohnungskündigung
- Sonderregelungen nach § 8 Lehrerdienstordnung (LDO)
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
- Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
- Freibetrag bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung
- Förderung der Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung durch Vergabe von Darlehen
- Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden
GdB 60
- Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
GdB 80
- Abzugsbetrag für Privatfahrten Bis 3.000km x 0,30 EUR
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit in häuslicher odre teilstationärer Pflege
GdB 100
- Freibetrag beim Wohngeld auch ohne Pflegebedürftigkeit
MERKZEICHEN (Mz)
Merkzeichen „G" (erhebliche Gehbehinderung)
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
- Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte anstelle der Entfemungspauschale
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70: 3.000 km x 0,30 €
- Mehrbedarfserhöhung von 17 % bei der Sozialhilfe ab dem 65. Lebensjahr oder voller Erwerbsminderung
Merkzeichen „B" (Mitnahme einer Begleitperson)
- Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Personenverkehr
Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (s.u.)
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
- Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis 4.500 €
- Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
- Kostenübernahme von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die Krankenversicherung
- Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen
- Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen von Rollstuhlfahrer im internationalen Eisenbahnverkehr
Merkzeichen „H" (Hilfos)
- Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr und kostenfreie Wertmarke
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
- Behindertenpauschbetrag: 3.700 €
- Überahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die Krankenversicherung
- Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen
- Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.
Merkzeichen „RF" (Ermäßigung Rundfunkbeitrag)
- Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel
Merkzeichen „TBI" („taubblind")
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag