Behinderung GdB

WEIL WIR SCHON DABEI SIND

Bei vielen Verletzten liegt häufig, wenn auch ein geringer, Grad der Behinderung (kuzr GdB) vor. Bedauerlicherweise wird dieser selten festgestellt, was zu späteren Nachteilen führen kann. Durch unsere Tätigkeit als Leistungsmanager liegen uns gewöhnlich alle medizinisch relevanten Dokumente zur Beurteilung eines Grades der Behinderung vor. Aus diesem Grund ist es uns möglich im Zuge der Geltendmachung anderer Leistungen den Antrag auf Prüfung einer (Schwer-)Behinderung einzureichen.

Geradeso wie bei anderen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ist eine angemessene, fachliche Überprüfung der Einstufung erst durch medizinische Gutachten möglich. Vielfach wird von Amtswegen auf eine solch wichtige Begutachtung verzichtet und ein zu niedriger Grad der Behinderung bescheinigt. Infolgedessen ist das Einlegen von Rechtsmittel wesentlich für eine korrekte Einstufung. Überdies sind Verschlechterungsanträge wesentlicher Bestandteil unserer Leistungen.

BEURTEILUNG IM SCHWERBEHINDERTENRECHT

Im Falle eines behinderten Menschen mit Schäden an den oberen Gliedmaßen kann ein GdB von 50 nur vergeben werden, wenn der Gesamtleidenszustand in etwas dem eines einseitg unterarmamputierten Menschen entspricht (für den die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen GdB vom 50 vorsehen.

Wie in einem Urteil des Bundessozialgerichts (vom 09.04.1997, Az. 9 RVs 4/95) bestätigt, sind die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander maßgebend. Dabei wird von der Gesundheitsstörung mit dem höchsten einzel-GdB ausgegangen und dann für jede weitere Gesundheitsstörung geprüft, ob und inwieweit durch sie das Außmas der Behinderung größer wird, d.h. ob dem GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung gerecht zu werden. Einzelgrade von 10 bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt.

Contemporary man with disability baking cookies
Woman laying down in hospital bed

HOW IT WORKS

Beispiele für das Bewertungsgefüge

cropped shot of paralympic tennis player with racket in hand and tennis balls on floor
VERLUST EINES BEINES IM UNTERSCHENKEL

GdB 50

Hip Pain
KÜNSTLICHES HÜFTGELENK EINSEITIG

GdB 10

Woman holding the knee with pain
KÜNSTLICHES KNIEGELENK EINSEITIG

GdB 20

Portrait Of Blind Man Sitting In City Park
FEHELDES SEHVERMÖGEN AUF EINEM AUGE

GdB 30

A handicapped man in a wheelchair holds his left chest due to heart disease pain.
HERZSCHRITTMACHER

GdB 10

cropped view of doctor examining kidney of patient with ultrasound scan in clinic
VERLUST EINER NIERE

GdB 30

Physiotherapist examining a spine model
VERSTEIFUNG GROßER TEILE DER WIRBELSÄULE

GdB 20

Senior man with hearing problems
VOLLSTÄNDIGE GEHÖRLOSIGKEIT

GdB 80

GRAD DER BEHINDERUNG

Ansprüchen und Nachteilsausgleich

GdB 50

GdB 60

GdB 80

GdB 100

MERKZEICHEN (Mz)

Merkzeichen „G" (erhebliche Gehbehinderung)

Merkzeichen „B" (Mitnahme einer Begleitperson)

Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Merkzeichen „H" (Hilfos)

Merkzeichen „RF" (Ermäßigung Rundfunkbeitrag)

Merkzeichen „TBI" („taubblind")

VERSCHLECHTERUNG ODER ERSTANTRAG

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