Das Bundessozialgericht hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass psychische Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden können. In einem konkreten Fall ging es um einen Rettungssanitäter, der an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet.
Psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Angststörungen sind heute eine der häufigsten Ursachen für Berufsunfähigkeit und führen zu erheblichen Arbeitsausfällen. Insbesondere Berufsgruppen wie Rettungssanitäter, Feuerwehrleute, Polizisten und Soldaten sind einem höheren Risiko ausgesetzt, traumatische Ereignisse zu erleben, die zu psychischen Belastungen führen können. Bisher fehlte es jedoch in der Berufskrankheiten-Verordnung an expliziten Aufzählungen von psychischen Erkrankungen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 11/20 R) hat nun klargestellt, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) auch dann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, wenn sie nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist.
Im konkreten Fall hatte ein Rettungssanitäter bei der Unfallversicherung ‚Bund und Bahn‘ sowie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Entlassungsbericht vorgelegt, der ihm eine PTBS attestiert hatte. Dieser Bericht führte aus, dass der Sanitäter während seiner Tätigkeit im Rettungsdienst zahlreiche traumatisierende Ereignisse erlebt hatte. Gleichzeitig berichtete er über Personalknappheit und andere belastende Vorkommnisse in der Rettungswache. Die PTBS-Symptome waren insbesondere nach Amokläufen und Suiziden von zwei jungen Mädchen aufgetreten, bei denen der Sanitäter als Helfer im Einsatz war.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, und auch die Vorinstanzen schlossen sich dieser Auffassung an. Das Bundessozialgericht hingegen kam zu dem Schluss, dass eine PTBS bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Rettungssanitäter während ihrer Arbeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, traumatische Ereignisse zu erleben. Dieser Zusammenhang sei nach international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), und den Leitlinien wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaften nachweisbar.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Bundessozialgericht nicht darüber entschieden hat, ob die PTBS des Rettungssanitäters tatsächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Für eine definitive Klärung dieses Aspekts wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Dieses bahnbrechende Urteil des Bundessozialgerichts könnte weitreichende Auswirkungen auf die Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Berufskrankheiten haben und zugleich den Schutz und die Unterstützung von Berufsgruppen erhöhen, die in ihrem Arbeitsalltag besonders psychischen Belastungen ausgesetzt sind.