Teilhabe • Schwerbehindertenrecht

Grad der Behinderung: Antrag, GdB und Nachteilsausgleich

Vom Antrag bis zur Feststellung

Bei vielen Verletzten liegt häufig, wenn auch ein geringer, Grad der Behinderung (kurz GdB) vor. Bedauerlicherweise wird dieser selten festgestellt, was zu späteren Nachteilen führen kann. Durch unsere Tätigkeit als Leistungsmanager liegen uns gewöhnlich alle medizinisch relevanten Dokumente zur Beurteilung eines Grades der Behinderung vor. Aus diesem Grund ist es uns möglich im Zuge der Geltendmachung anderer Leistungen den Antrag auf Prüfung einer (Schwer-)Behinderung einzureichen.

Eine angemessene Einstufung setzt aussagekräftige medizinische Befunde und eine nachvollziehbare Darstellung der Einschränkungen im Alltag voraus. Wir prüfen, ob die vorhandenen Unterlagen die gesundheitliche Situation vollständig abbilden und ob ergänzende Befunde oder eine Begutachtung erforderlich sind. Bei einer zu niedrigen Einstufung prüfen wir die Möglichkeiten eines Widerspruchs. Auch ein Verschlechterungsantrag kann bei veränderten gesundheitlichen Verhältnissen sinnvoll sein.

Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt nicht durch ein Zusammenzählen der Einzelgrade

Bei der Bewertung von Schäden an den oberen Gliedmaßen dienen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Vergleichsmaßstab. Für einen Unterarmverlust sehen sie beispielsweise einen Wert von 50 vor; maßgeblich sind aber die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelfall.

Wie in einem Urteil des Bundessozialgerichts (vom 09.04.1997, Az. 9 RVs 4/95) bestätigt, sind die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander maßgebend. Dabei wird von der Gesundheitsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB ausgegangen und dann für jede weitere Gesundheitsstörung geprüft, ob und inwieweit durch sie das Ausmaß der Behinderung größer wird, d.h. ob dem GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung gerecht zu werden. Einzelgrade von 10 bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt.

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Beispiele für das Bewertungsgefüge

Die folgenden Anhaltswerte dienen der Orientierung, nicht einer Selbstdiagnose. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen. Werte für Endoprothesen gelten bei bestmöglichem Behandlungsergebnis.

Beispiele aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Gesundheitliche BeeinträchtigungAnhaltswert / Einordnung
Beinverlust unterhalb des Knies50 bei günstigen Stumpf- und Gelenkverhältnissen
Künstliches Hüftgelenk, einseitigMindestens 10
Künstliches Kniegelenk, einseitige TotalendoprotheseMindestens 20
Fehlendes Sehvermögen auf einem Auge30 bei normalem Sehvermögen des anderen Auges
Herzschrittmacher10; zusätzliche Leistungseinschränkungen gesondert prüfen
Verlust einer NiereAbhängig von der Funktion der verbleibenden Niere
Versteifung großer Teile der Wirbelsäule50–70 bei besonders schweren Auswirkungen
Vollständige Gehörlosigkeit80; Sprachstörungen können die Bewertung beeinflussen

Grundlage: Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anlage zur VersMedV. Der Gesamt-GdB wird nicht durch Addition der Tabellenwerte ermittelt.

Ansprüche und Nachteilsausgleich

Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen kommen unterschiedliche Hilfen in Betracht. Die folgende Übersicht bewahrt den Überblick über die Themen; jeder Nachteilsausgleich hat zusätzliche persönliche, versicherungsrechtliche oder landesrechtliche Voraussetzungen und wird nicht automatisch gewährt.

GdB 50
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG
  • Bevorzugte Einstellung/Beschäftigung
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Vorgezogene Altersrente/Pensionierung
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit in häuslicher oder teilstationärer Pflege
  • Ggf. Schutz bei Wohnungskündigung
  • Sonderregelungen nach § 8 Lehrerdienstordnung (LDO)
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
  • Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
  • Freibetrag bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung
  • Förderung der Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung durch Vergabe von Darlehen
  • Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden
GdB 60
  • Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
GdB 80
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bei GdB mindestens 80 (§ 33 Abs. 2a EStG; Berücksichtigung der zumutbaren Belastung)
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit in häuslicher oder teilstationärer Pflege
GdB 100
  • Freibetrag beim Wohngeld auch ohne Pflegebedürftigkeit

MERKZEICHEN (Mz)

Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung)
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
  • Ansatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bei GdB mindestens 70 und Merkzeichen G (§ 33 Abs. 2a EStG)
  • Mehrbedarfserhöhung von 17 % bei der Sozialhilfe nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze oder voller Erwerbsminderung
Merkzeichen „B“ (Mitnahme einer Begleitperson)
  • Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Personenverkehr
Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung)
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 € (§ 33 Abs. 2a EStG; Berücksichtigung der zumutbaren Belastung)
  • Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
  • Kostenübernahme von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die Krankenversicherung
  • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen
  • Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen von Rollstuhlfahrer im internationalen Eisenbahnverkehr
Merkzeichen „H“ (Hilflos)
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr und kostenfreie Wertmarke
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Behinderten-Pauschbetrag: 7.400 € (§ 33b Abs. 3 EStG)
  • Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die Krankenversicherung
  • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen
  • Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.
Merkzeichen „RF“ (Ermäßigung Rundfunkbeitrag)
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel
Merkzeichen „TBl“ („taubblind“)
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Steuerliche Grundlagen: Fahrtkostenpauschale (§ 33 EStG) und Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.

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