Wann ist man eigentlich berufsunfähig?
Diese Frage höre ich in meiner täglichen Beratung sehr häufig. Viele verbinden Berufsunfähigkeit nur mit schweren Unfällen oder dramatischen Erkrankungen. In der Praxis kann es aber viel schneller gehen. Schon eine vermeintlich kleine Einschränkung reicht aus, wenn sie genau die Tätigkeiten betrifft, die Ihren Beruf ausmachen.
In diesem Beitrag möchte ich etwas Licht ins Dunkel bringen und anhand eines Beispiels zeigen, wie schnell man berufsunfähig sein kann – und was die berühmte 50%-Regel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ganz konkret bedeutet.
Die 50%-Regel – was bedeutet das konkret?
In den Bedingungen der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen heißt es sinngemäß:
Man gilt als berufsunfähig, wenn man mindestens 50 % seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit aus medizinischen Gründen voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
Wichtig ist: Es geht nicht nur um die Berufsbezeichnung (z. B. „Malermeister“ oder „Kaufmann“), sondern um die tatsächliche Ausgestaltung der täglichen Arbeit. Jede einzelne Teiltätigkeit, der zeitliche Umfang und die körperlichen sowie geistigen Anforderungen spielen eine Rolle.
- Welche Tätigkeiten üben Sie im Alltag konkret aus?
- Wie viel Zeit entfällt auf körperliche, wie viel auf kaufmännische oder organisatorische Aufgaben?
- Welche körperlichen oder geistigen Fähigkeiten sind dafür notwendig?
Beispiel aus der Praxis: Malermeister mit Morbus Dupuytren
Schauen wir uns einen typischen Fall an: Ein Malermeister entwickelt eine Dupuytren-Kontraktur (Morbus Dupuytren). Das ist eine gutartige Bindegewebserkrankung, die die Handinnenfläche betrifft und zu einer dauerhaften Beugestellung der Finger führt. Gerade in handwerklichen Berufen kann das gravierende Folgen haben.
Sein Arbeitsalltag vor der Erkrankung – grafisch dargestellt:
Insgesamt arbeitete er also rund 9 Stunden täglich. Durch die Erkrankung und die anhaltenden Beschwerden war es ihm praktisch nicht mehr möglich, die körperlichen Tätigkeiten weiterhin auszuüben. Genau diese machten aber 7 von 9 Stunden und damit deutlich mehr als 50 % seiner gesamten Berufstätigkeit aus.
Die Folge: Die Voraussetzung zur Berufsunfähigkeit ist erfüllt – der Versicherer muss leisten.
Keine abstrakte Verweisung mehr
In modernen Berufsunfähigkeitsverträgen gibt es in der Regel keine sogenannte abstrakte Verweisung mehr. Das bedeutet:
- Es zählt allein die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit.
- Der Versicherer kann nicht einfach darauf verweisen, dass man „ja auch etwas anderes machen könnte“.
- Entscheidend ist, ob der eigene Beruf in seiner bisherigen Form noch ausführbar ist.
Arbeiten trotz BU? – Ja, mit Hinzuverdienst
Unser Malermeister ist für seine ursprüngliche Tätigkeit berufsunfähig. Das heißt aber nicht, dass er nie wieder arbeiten darf. Er könnte zum Beispiel als Ausbilder für Maler oder als technischer Berater tätig werden.
Viele gute BU-Tarife erlauben es, in einem anderen Beruf wieder zu arbeiten und dabei bis zu 70 % des früheren Einkommens hinzuzuverdienen – ohne dass die BU-Rente gekürzt wird. So bleibt die finanzielle Existenz gesichert, und gleichzeitig besteht die Möglichkeit, sich beruflich neu zu orientieren.
Fazit: Berufsunfähigkeit kann jeden treffen
Gerade in handwerklichen und körperlich anspruchsvollen Berufen kann eine einzelne gesundheitliche Einschränkung ausreichen, um den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Unser Beispiel zeigt:
- Berufsunfähigkeit beginnt nicht erst im Rollstuhl oder nach einem schweren Unfall.
- Die konkrete Tätigkeitsaufteilung im Alltag ist entscheidend.
- Eine gute BU-Police sichert Einkommen und Lebensstandard ab, wenn es darauf ankommt.
Wer körperlich arbeitet oder in seinem Beruf auf volle Funktionsfähigkeit von Händen, Rücken oder Gelenken angewiesen ist, sollte das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die lange Bank schieben.
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Bernhard Rauch
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