Wenn der Rücken nicht mehr mitmacht: Gericht stärkt Ansprüche bei Berufsunfähigkeit

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn der Rücken nicht mehr mitmacht: Gericht stärkt Ansprüche bei Berufsunfähigkeit

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zeigt: Bei Berufsunfähigkeit kommt es nicht nur darauf an, ob noch einzelne Tätigkeiten möglich sind – entscheidend ist die prägende berufliche Kernaufgabe.

Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollständig ausüben kann, hat unter Umständen trotzdem Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung – auch dann, wenn noch einzelne Tätigkeiten möglich sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle.

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Handwerker, der wegen chronischer Rückenbeschwerden seine körperlich belastende Haupttätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Zwar erledigte er weiterhin organisatorische Aufgaben. Das Gericht stellte jedoch klar:

Entscheidend ist nicht allein, wie viele Stunden noch gearbeitet werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die prägende berufliche Kernaufgabe noch möglich ist.

Besonders wichtig ist das Urteil für Selbstständige und körperlich Tätige. Denn gerade in kleinen Betrieben hängen Einkommen und Existenz oft unmittelbar an der eigenen Arbeitskraft. Fällt diese weg, helfen verbleibende Nebentätigkeiten wirtschaftlich häufig nicht weiter.

Das Gericht kritisierte zudem, dass zuvor ein Gutachten erstellt worden war, das eher die allgemeine Erwerbsfähigkeit als die konkrete berufliche Tätigkeit bewertet hatte.

Für Verbraucher bedeutet das: In Streitfällen kommt es stark darauf an, wie genau der zuletzt ausgeübte Beruf beschrieben und medizinisch bewertet wird.

Warum die Tätigkeitsbeschreibung so entscheidend ist

In der Berufsunfähigkeitsversicherung wird nicht abstrakt gefragt, ob jemand überhaupt noch irgendeine Arbeit ausüben kann. Entscheidend ist regelmäßig der zuletzt konkret ausgeübte Beruf – mit seinen tatsächlichen Aufgaben, Belastungen und Anforderungen.

Gerade bei Selbstständigen, Handwerkern und körperlich arbeitenden Personen muss deshalb sauber herausgearbeitet werden, welche Tätigkeiten den Beruf wirklich prägen.

Was Betroffene daraus lernen können

1

Den Beruf konkret beschreiben

Nicht nur Berufsbezeichnung und Arbeitszeit zählen, sondern die tatsächlichen Tätigkeiten, körperlichen Belastungen und Abläufe.

2

Medizinische Einschränkungen zuordnen

Ärztliche Befunde sollten erkennen lassen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.

3

Gutachten kritisch prüfen

Ein Gutachten darf nicht nur die allgemeine Erwerbsfähigkeit bewerten, sondern muss den konkreten Beruf berücksichtigen.

Mein Hinweis aus der Praxis

Viele Leistungsanträge scheitern nicht daran, dass keine gesundheitlichen Beschwerden bestehen. Sie scheitern daran, dass der Beruf zu oberflächlich beschrieben wird oder medizinische Unterlagen nicht sauber auf die tatsächlichen Tätigkeiten bezogen sind.

Wer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen möchte oder bereits Rückfragen der Versicherung erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob die berufliche Tätigkeit und die gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend konkret dargestellt sind.

Urteil: OLG Celle, Urteil vom 18.09.2025 – Az. 11 U 97/23

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Gerade vor dem ersten Antrag lohnt sich eine saubere Vorbereitung. Denn die erste Tätigkeitsbeschreibung prägt häufig den gesamten weiteren Verlauf.

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Entscheidend ist, dass Beruf, Beschwerden und konkrete Einschränkungen nachvollziehbar zusammengeführt werden. Genau dabei unterstütze ich Sie.

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