Fachlich überarbeitet am 17. September 2026 · Orientierung zum Leistungsantrag aus einer bestehenden privaten BU-Versicherung
Was bedeuten 50 Prozent Berufsunfähigkeit – und welche Beispiele helfen bei der Einordnung? Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern wie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen Ihren zuletzt ausgeübten Beruf treffen. Dieser Ratgeber erklärt die vertragliche Schwelle, zeigt fiktive Berufsbeispiele und ordnet eine umfangreiche Übersicht möglicher Erkrankungen ein. Es geht um Leistungen aus einem bestehenden Vertrag, nicht um den Abschluss einer neuen Versicherung.
Berufsunfähigkeit: Warum eine Diagnose allein nicht genügt
Eine Person kann trotz einer chronischen Erkrankung ihren Beruf weiter ausüben. Eine andere kann mit einer ähnlichen Diagnose wesentliche Aufgaben nicht mehr bewältigen. Für den privaten BU-Leistungsanspruch braucht es deshalb die Verbindung zwischen Gesundheit, konkreter Tätigkeit und Versicherungsbedingungen. Eine Liste von Krankheiten ersetzt diese Prüfung nicht.
Das gesetzliche Leitbild in § 172 VVG stellt auf den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner gesunden Ausgestaltung ab. Wer seine Aufgaben wegen einer Erkrankung bereits reduziert oder verändert hat, sollte diese Entwicklung erklären. Eine erst nach Eintritt der Beschwerden angepasste Arbeitswoche darf nicht unbemerkt zum alleinigen Vergleichsmaßstab werden.
Wichtig zu den Beispielen: Die nachfolgenden Berufsbeispiele sind zur Erklärung erfunden. Die Krankheitsübersicht enthält keine anerkannten Kundenfälle und keine Zuordnung von Diagnosen zu festen BU-Prozentsätzen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, muss anhand des individuellen Vertrags und der Nachweise geprüft werden.
Was bedeutet die 50-Prozent-Grenze bei Berufsunfähigkeit?
Viele private BU-Verträge knüpfen ihre Leistung an eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent. Häufig spielt außerdem eine Prognose von mindestens sechs Monaten eine Rolle. Die genaue Schwelle, die erforderliche Dauer und weitere Voraussetzungen ergeben sich aus Ihrem Vertrag. § 172 VVG selbst schreibt nicht für jeden Tarif eine pauschale 50-Prozent-Grenze und eine einheitliche Sechsmonatsfrist vor.
Eine Sechsmonatsprognose bedeutet nicht, dass Sie mit einem Leistungsantrag zwingend sechs Monate warten müssen. Ist eine ausreichend lange Einschränkung bereits ärztlich begründet absehbar, kann dies nach den Bedingungen relevant sein. Daneben können Verträge Regelungen für bereits über einen bestimmten Zeitraum bestehende Einschränkungen enthalten.
50 Prozent BU sind nicht automatisch vier von acht Arbeitsstunden
Zeitanteile sind wichtig, aber keine vollständige Berechnungsformel. Auch die Bedeutung einer Aufgabe und ihr Zusammenhang mit anderen Arbeitsschritten zählen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine nicht mehr mögliche Tätigkeit nicht nur nach ihrer Dauer bewertet werden darf, wenn sie untrennbar zu einem beruflichen Gesamtvorgang gehört: BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – IV ZR 535/15.
Deshalb beweist weder die bloße Anwesenheit im Betrieb die volle Berufsfähigkeit noch führt jede Halbierung der Arbeitszeit automatisch zur BU-Rente. Erklären Sie, was Sie tatsächlich noch leisten können, welche zusätzlichen Pausen erforderlich sind und welche zusammenhängenden Abläufe scheitern.
Vier fiktive Beispiele aus unterschiedlichen Berufen
Die folgenden Konstellationen zeigen, welche Fragen im Leistungsantrag geklärt werden sollten. Sie sind keine medizinischen Gutachten, keine abgeschlossenen Kundenfälle und keine Vorhersage einer Anerkennung.
1. Lagerarbeit mit Rückenbeschwerden
Ein Lagerarbeiter konnte vor seiner Erkrankung Waren annehmen, tragen, kommissionieren und Bestände dokumentieren. Nun sind nach den angenommenen ärztlichen Befunden bestimmte Hebe- und Tragebelastungen nicht mehr möglich. Ein Teil der Büroaufgaben gelingt weiterhin.
Für die Prüfung: Welche Gewichte, Häufigkeiten und Körperhaltungen gehören zu welchen Abläufen? Kann die Warenannahme ohne das Bewegen der Ware überhaupt erledigt werden? Verbleibende Büroarbeiten schließen BU nicht automatisch aus; aus dem Heben allein folgt aber auch keine feste Prozentzahl.
2. Büroarbeit mit Depression
Eine Sachbearbeiterin bearbeitete komplexe Vorgänge, prüfte Fristen und führte Kundengespräche. Im fiktiven Beispiel sind Konzentration und Belastbarkeit infolge einer diagnostizierten Depression deutlich eingeschränkt. Sie sitzt zwar am Schreibtisch, schafft die bisherigen Aufgaben aber nicht mehr verlässlich.
Für die Prüfung: Beschreiben Sie konkrete Aufgaben, Unterbrechungen und Fehlerfolgen. Ärztliche Unterlagen sollten die Einschränkungen und ihren Verlauf erläutern. „Ich kann noch am Computer sitzen“ ist keine vollständige Tätigkeitsbewertung.
3. Lehrtätigkeit mit Stimmstörung
Eine angestellte Lehrkraft kann Unterrichtsmaterial noch vorbereiten. Längeres Sprechen und die Durchführung des Unterrichts sind im angenommenen Fall jedoch gesundheitlich erheblich eingeschränkt. Vorbereitung und Unterricht stehen in einem funktionellen Zusammenhang.
Für die Prüfung: Welche Anforderungen haben Unterricht, Aufsicht und Gespräche? Reicht die verbliebene Fähigkeit aus, den Beruf sinnvoll auszuüben? Bei verbeamteten Personen wären zusätzlich die jeweilige Dienstunfähigkeitsklausel und beamtenrechtliche Fragen getrennt zu prüfen.
4. Selbstständiges Handwerk mit Handerkrankung
Ein selbstständiger Handwerker kann Angebote schreiben, bestimmte handwerkliche Arbeiten aber nicht mehr ausführen. Ob Organisation und Delegation zumutbar sind, lässt sich nicht pauschal mit „Dann erledigen das die Mitarbeitenden“ beantworten.
Für die Prüfung: Dokumentieren Sie Ihre frühere Mitarbeit, Personalstruktur, Aufgabenverteilung und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Mögliche Umorganisationsregelungen müssen zum tatsächlichen Betrieb und zum Vertrag passen. Ein vertieftes fiktives Malermeister-Beispiel erläutert diese Abgrenzung.
Ein Rechenbeispiel – für Zeitanteile, nicht für den BU-Grad
Eine nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung kann mit einer typischen Arbeitswoche oder einem repräsentativen Arbeitstag beginnen. Das folgende fiktive Achtstunden-Beispiel dient ausschließlich der zeitlichen Aufteilung:
| Teiltätigkeit | Dauer | Zeitanteil |
|---|---|---|
| Waren annehmen und transportieren | 3 Stunden | 37,5 % |
| Kommissionieren und verpacken | 2 Stunden | 25 % |
| Bestände dokumentieren | 2 Stunden | 25 % |
| Abstimmen und organisieren | 1 Stunde | 12,5 % |
| Gesamt | 8 Stunden | 100 % |
Die ersten beiden Tätigkeitsgruppen umfassen hier zusammen fünf Stunden, also 62,5 Prozent der früheren Arbeitszeit. Das sind nicht automatisch 62,5 Prozent Berufsunfähigkeit. Dafür müsste unter anderem geklärt werden, welche einzelnen Anforderungen tatsächlich nicht mehr erfüllt werden können, ob Restleistungen möglich sind und wie die Tätigkeiten zusammenhängen. Auch Beginn, Prognose und Versicherungsbedingungen bleiben zu prüfen.
Schätzen Sie Zeiten nachvollziehbar und vermeiden Sie Doppelzählungen. Ein einzelner besonders guter oder besonders schlechter Tag ist nicht zwingend repräsentativ. Eine ausführliche Vorlage finden Sie in unserer Anleitung zur Tätigkeitsbeschreibung beim BU-Leistungsantrag.
BU-Grad, GdB, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung unterscheiden
- Private Berufsunfähigkeit: Vertragliche Prüfung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im maßgeblichen Beruf. Eine Diagnose ist Ausgangspunkt, aber kein pauschaler BU-Prozentsatz.
- Grad der Behinderung (GdB): Behördliche Bewertung von Teilhabebeeinträchtigungen nach § 152 SGB IX. Der GdB wird nicht in Prozent angegeben. Ein GdB von 50 ist weder automatisch 50 Prozent BU noch eine allgemeine Voraussetzung für eine private BU-Rente.
- Arbeitsunfähigkeit: Eine Krankschreibung dokumentiert Arbeitsunfähigkeit, entscheidet aber nicht automatisch den privaten BU-Leistungsanspruch. Eine vereinbarte AU-Klausel kann zusätzliche Leistungen nach eigenen Voraussetzungen vorsehen.
- Gesetzliche Erwerbsminderung: Hier stehen grundsätzlich die Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt und weitere sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen im Mittelpunkt; siehe § 43 SGB VI. Ein Bescheid ist nicht automatisch mit einer privaten BU-Anerkennung gleichzusetzen.
Erkrankungen und Einschränkungen: eine breite Orientierung
Die folgenden Gruppen erhalten die Themenbreite des bisherigen Ratgebers. Sie enthalten Erkrankungen, Beschwerdebilder und Folgen von Verletzungen – keine Rangliste, keine abschließende Liste und keine festen Anerkennungsquoten. Manche Begriffe überschneiden sich. Weder das Vorkommen in dieser Übersicht noch die Anzahl der Diagnosen entscheidet über einen Anspruch.
Zu jedem tatsächlich vorliegenden Befund gehört die Frage: Welche konkreten beruflichen Anforderungen sind dadurch wie lange beeinträchtigt? Diagnosen und Prognosen sollten von den behandelnden Fachpersonen stammen. Ergänzende Orientierung bietet unsere Checkliste zu medizinischen Nachweisen.
Psychische Erkrankungen
Für den Leistungsantrag sollten ärztlich festgestellte Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf Konzentration, Belastbarkeit, Entscheidungen oder soziale Anforderungen nachvollziehbar zusammengeführt werden. Eine belastende Arbeitssituation allein ersetzt keinen medizinischen Nachweis.
- Depressionen
- Burnout-Beschwerden (medizinisch abklärungsbedürftig)
- Angststörungen
- Schizophrenie
- Bipolare Störung
- Zwangsstörungen
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Zur Einordnung: Die WHO führt Burnout in der ICD-11 als arbeitsbezogenes Phänomen, nicht als eigenständige Krankheit. Deshalb sollten Beschwerden ärztlich abgeklärt und zugrunde liegende Erkrankungen konkret benannt werden. WHO: Einordnung von Burnout.
Erkrankungen des Bewegungsapparates
Bei körperlich geprägter Arbeit sind etwa Heben, Tragen, Greifen, Überkopfarbeit und bestimmte Körperhaltungen zu beschreiben. Bei einem Büroberuf können andere Anforderungen im Vordergrund stehen. Derselbe Befund ist deshalb nicht automatisch gleich zu bewerten.
- Bandscheibenvorfall
- Arthrose
- Rheuma
- Osteoporose
- Skoliose
- Fibromyalgie
- Knochentumore
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Entscheidend ist die konkret verbleibende Belastbarkeit im Beruf. Dokumentieren Sie, welche Arbeitsabläufe unterbrochen werden müssen, welche Einschränkungen ärztlich festgestellt wurden und welche Entwicklung prognostiziert wird. Der Krankheitsname allein reicht nicht.
- Herzinfarkt
- Herzinsuffizienz
- Bluthochdruck
- Herzrhythmusstörungen
- Schlaganfall
- Angina pectoris
- Herzklappenfehler
Krebserkrankungen
Neben der Grunderkrankung gehören relevante Behandlungsfolgen und zusätzlich festgestellte Beschwerden in die Unterlagen. Eine Krebsdiagnose führt jedoch nicht automatisch zu einem bestimmten BU-Grad. Besondere vertragliche Leistungen wegen Krebs sind gegebenenfalls separat zu prüfen.
- Brustkrebs
- Lungenkrebs
- Darmkrebs
- Leukämie
- Hirntumor
- Knochenkrebs
- Prostatakrebs
Wie die Verbindung aus Tätigkeitsbeschreibung und ergänzenden medizinischen Nachweisen praktisch helfen kann, zeigt unser dokumentierter BU-Fall mit anonymisierten Originalschreiben. Das Ergebnis dieses Einzelfalls ist keine Zusage für andere Fälle.
Neurologische Erkrankungen
Bewegung, Koordination, Konzentration oder die sichere Durchführung einzelner Arbeitsschritte können für die Prüfung bedeutsam sein. Beschreiben Sie wiederkehrende Ausfälle und Schwankungen konkret; nicht jede genannte Erkrankung verursacht dieselben Einschränkungen.
- Multiple Sklerose
- Parkinson
- Epilepsie
- Migräne
- ALS (Amyotrophe Lateralsklerose)
- Dystonie
- Guillain-Barré-Syndrom
Sinnesbeeinträchtigungen
Welche Bedeutung Sehen und Hören haben, hängt von den konkreten Aufgaben ab. Eine Einschränkung kann bei sicherheitsrelevanter oder visueller Arbeit anders ins Gewicht fallen als bei einem anders ausgestalteten Arbeitsplatz. Vorhandene Hilfsmittel und tatsächlich mögliche Tätigkeiten gehören ebenfalls in die Darstellung.
- Blindheit
- Taubheit
- Schwerhörigkeit
- Tinnitus
- Farbenblindheit
- Tunnelblick
- Sehfeldverlust
Atemwegserkrankungen
Für die berufliche Einordnung können körperliche Belastung und die konkrete Arbeitsumgebung wichtig sein. Halten Sie fest, welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen möglich sind und welche Befunde diese Angaben stützen.
- Asthma bronchiale
- COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung)
- Lungenfibrose
- Silikose (Staublunge)
- Schlafapnoe-Syndrom
- Pneumonie-Folgeschäden
- Mukoviszidose
Stoffwechsel- und Autoimmunerkrankungen
Verlauf, Behandlungsbedarf und funktionelle Folgen unterscheiden sich erheblich. Die bloße Nennung einer chronischen Erkrankung ist keine Aussage über einen Anspruch. Beschreiben Sie auch, wenn Einschränkungen schubweise auftreten oder sich durch Behandlung verändert haben.
- Diabetes Typ 1 & 2
- Hashimoto-Thyreoiditis
- Lupus erythematodes
- Zöliakie
- Morbus Crohn
- Morbus Addison
- Sarkoidose
Erkrankungen des Verdauungssystems
Bei der Darstellung können beispielsweise notwendige Unterbrechungen und die Planbarkeit von Besprechungen, Fahrten oder Kundenterminen eine Rolle spielen. Maßgeblich sind nachgewiesene Beschwerden und deren tatsächliche Bedeutung für den konkreten Beruf.
- Colitis ulcerosa
- Reizdarmsyndrom
- Leberzirrhose
- Gastritis
- Refluxkrankheit
- Gallenerkrankungen
- Magengeschwüre
Erkrankungen des Harntrakts
Beschreiben Sie die konkreten Folgen für Ihre Tätigkeit statt pauschal einen Behinderungsgrad daraus abzuleiten. Relevante Behandlungszeiten, Unterbrechungen oder Einschränkungen sollten im zeitlichen Verlauf nachvollziehbar sein.
- Chronische Blasenentzündung
- Niereninsuffizienz
- Inkontinenz
- Prostatakrebs
- Nierensteine (rezidivierend)
- Harnleiterverengung
- Blasentumore
Schwangerschafts- und frauenspezifische Erkrankungen
Schwangerschaft, Mutterschutz oder ein Beschäftigungsverbot sind nicht gleichbedeutend mit privater Berufsunfähigkeit. Bei Erkrankungen und Komplikationen kommt es auf die versicherten Voraussetzungen, die beruflichen Auswirkungen und deren Dauer an.
- Präeklampsie
- Endometriose
- Gebärmutterhalskrebs
- Chronische Menstruationsbeschwerden
- Starke Wechseljahresbeschwerden
- Eierstockzysten (kompliziert)
- Hyperemesis gravidarum
Infektionen, postinfektiöse Erkrankungen und ME/CFS
Infektionen und anhaltende Beschwerden nach einer Infektion sind zu unterscheiden. Long/Post-COVID und ME/CFS sind nicht einfach mit gewöhnlicher Müdigkeit gleichzusetzen; auch eine pauschale Gleichsetzung beider Krankheitsbilder wäre falsch. Medizinische Hintergründe erläutert das Gesundheitsportal des Bundes zu Long COVID.
- Long/Post-COVID
- Hepatitis B/C
- HIV (fortgeschritten)
- Borreliose mit anhaltenden, ärztlich abgeklärten Folgen
- Tuberkulose
- Anhaltende Beschwerden nach Pfeifferschem Drüsenfieber
- ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom)
Unfälle & Verletzungen
Für private BU-Leistungen zählen die Folgen für den Beruf. Ein Unfall oder eine Verletzung allein sagt noch nichts über den BU-Grad aus. Die Invaliditätsbemessung einer privaten Unfallversicherung ist eine gesonderte Prüfung nach anderen Bedingungen.
- Querschnittslähmung
- Amputationen
- Schädel-Hirn-Trauma
- Polytrauma
- Chronisches Schmerzsyndrom
- Verbrennungen 3. Grades
- Knochenbrüche mit Dauerschäden
Berufsspezifische Erkrankungen
Eine Tätigkeit kann bestimmte gesundheitliche Fähigkeiten besonders voraussetzen. Die private BU-Prüfung ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Erkrankung ausschließlich durch die Arbeit verursacht wurde. Die Anerkennung als Berufskrankheit ist ein eigener rechtlicher Prüfungsbereich.
- Lärmschwerhörigkeit
- Staublunge
- Tennisellenbogen
- Stimmverlust
- Karpaltunnelsyndrom
- Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen
- Arbeitsplatzbezogenes Asthma
Kombinationen & Mehrfachdiagnosen
Mehrere Erkrankungen und Beschwerden sind in ihrer gemeinsamen Wirkung auf den Beruf zu betrachten. Fiktive Einzelwerte wie „20 Prozent Rücken plus 30 Prozent Psyche“ dürfen nicht einfach zu einem BU-Grad addiert werden. Die folgenden Kombinationen sind illustrative Beispiele, keine dokumentierten Kundenfälle.
- Medizinisch abgeklärte Erschöpfungsbeschwerden + Rückenschmerzen + Tinnitus
- Diabetes + Herzinsuffizienz + Depression
- Krebs + Fatigue + Angststörung
- Parkinson + Schluckstörung + Demenz
- Multiple Sklerose + Sehstörung + Blasenstörung
- Fibromyalgie + Migräne + Depression
- Epilepsie + Panikstörung + Konzentrationsschwäche
Vom Beispiel zum gut vorbereiteten BU-Leistungsantrag
Erkennen Sie Ihre Situation wieder, ist der nächste Schritt keine Selbstberechnung anhand einer Krankheitsliste. Sammeln Sie die Informationen, die Ihren eigenen Leistungsfall überprüfbar machen:
- Vertrag bereitlegen: Versicherungsschein, maßgebliche Bedingungen, Nachträge und gegebenenfalls vereinbarte Ausschlüsse.
- Beruf vor den Einschränkungen beschreiben: Aufgaben, Arbeitszeiten, Verantwortung, Anforderungen und zusammenhängende Abläufe.
- Verlauf festhalten: Beginn der Beschwerden, Behandlungen, Fehlzeiten und gesundheitlich bedingte Änderungen am Arbeitsplatz.
- Einschränkungen zuordnen: Was geht nicht mehr, was nur eingeschränkt und was weiterhin? Eigene Beobachtungen von ärztlichen Feststellungen unterscheiden.
- Medizinische Unterlagen zusammenstellen: Relevante Befunde und Berichte, die nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern berufliche Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar machen.
- Angaben auf Widersprüche prüfen: Unterschiedliche Zeiträume oder abweichende Aussagen offen erklären, statt Angaben zu glätten oder Beschwerden zu übertreiben.
- Verfahren geordnet weiterverfolgen: Eingereichte Unterlagen und Rückfragen dokumentieren. Unser Ratgeber zeigt, wie Sie Rückfragen zum BU-Leistungsantrag strukturiert beantworten.
Die vollständige Anleitung zum BU-Leistungsantrag mit Unterlagen-Checkliste führt durch die Vorbereitung. Wurde Ihr Leistungsantrag bereits abgelehnt, ist eine Prüfung der konkreten Begründung sinnvoll: Unterstützung nach Ablehnung der BU-Leistung.
Persönliche Unterstützung: Wir helfen bei der strukturierten Aufbereitung Ihrer Tätigkeit, der Zusammenstellung vorhandener Nachweise und der abgestimmten Kommunikation mit dem Versicherer. Leistungsumfang und Honorar werden transparent vereinbart. Eine medizinische Diagnose, ein Gutachten oder eine Leistungszusage können wir damit nicht ersetzen. Mehr zur Begleitung beim BU-Leistungsantrag aus bestehendem Vertrag.
Häufige Fragen zu Beispielen und zur 50-Prozent-Grenze
Wann ist man zu 50 Prozent berufsunfähig?
Wenn die nach Ihrem Vertrag maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen im versicherten Beruf diese Schwelle erreichen. Dabei sind die tatsächlichen Aufgaben, ihre zeitlichen Anteile und ihr Zusammenhang zu betrachten. Eine reine Stundenrechnung oder eine Diagnose allein beantwortet die Frage nicht.
Bedeuten 50 Prozent Berufsunfähigkeit nur die halbe BU-Rente?
Nicht automatisch. Viele Verträge sehen bei Erreichen der vereinbarten Schwelle die volle vereinbarte BU-Rente vor. Entscheidend sind Ihr Tarif und sämtliche Leistungsvoraussetzungen. Die Prozentangabe beschreibt dann die Anspruchsschwelle und nicht eine proportionale Kürzung der Rente.
Welche Krankheiten führen sicher zur Berufsunfähigkeit?
Keine Krankheitsliste kann eine sichere Anerkennung vorhersagen. Relevant sind die Auswirkungen auf Ihren konkreten Beruf, der Verlauf und Ihr Versicherungsschutz. Manche Verträge enthalten zusätzliche Leistungen etwa bei bestimmten schweren Erkrankungen; diese sind gesondert zu prüfen.
Brauche ich einen GdB von 50 für die BU-Rente?
Nein, ein GdB von 50 ist keine allgemeine Voraussetzung für private BU-Leistungen. GdB und BU-Grad folgen unterschiedlichen Maßstäben. Vorhandene Bescheide können Unterlagen ergänzen, ersetzen aber nicht die Prüfung Ihres BU-Vertrags.
Muss ich erst sechs Monate krankgeschrieben sein?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Enthält Ihr Vertrag eine entsprechende Prognoseregelung, kann die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen maßgeblich sein. Eine rückblickende Regelung und eine zusätzliche AU-Klausel sind davon zu unterscheiden. Prüfen Sie die Bedingungen frühzeitig, statt allein auf den Ablauf von sechs Monaten zu warten.
Kann ich trotz verbleibender Aufgaben berufsunfähig sein?
Ja, das ist möglich. Einzelne weiterhin ausführbare Tätigkeiten schließen einen Anspruch nicht zwingend aus. Umgekehrt belegt der Wegfall einer einzelnen Aufgabe nicht automatisch die erforderliche Schwelle. Bei Selbstständigen können zusätzlich Umorganisationsfragen relevant sein.
Reichen mehrere Diagnosen zusammen als Nachweis?
Mehrere Erkrankungen können gemeinsam bedeutsam sein. Entscheidend ist aber ihre Gesamtwirkung auf den Beruf, nicht ihre Anzahl. Medizinische Unterlagen und Tätigkeitsbeschreibung sollten zusammenpassen. Einzelne Prozentwerte werden nicht einfach addiert.
Wie unterstützt mich der Leistungsmanager bei der Einordnung?
Wir besprechen den Stand Ihres Leistungsfalls und welche Unterlagen oder Tätigkeitsangaben noch fehlen. Daraus entwickeln wir die nächsten Schritte im vereinbarten Leistungsumfang. Wir versprechen keine Anerkennung, sondern eine nachvollziehbare Vorbereitung und Begleitung des Verfahrens.
Quellen und fachliche Einordnung
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Vertragsprüfung oder medizinische Beurteilung. Die erfundenen Berufsbeispiele veranschaulichen Prüffragen; sie sind keine Gutachten und keine Gerichtsfälle.
- § 172 VVG: gesetzliches Leitbild der Berufsunfähigkeit.
- GDV-Musterbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung: unverbindliche Muster; individuelle Vertragsregelungen können abweichen.
- BGH IV ZR 535/15 vom 19.07.2017: Bedeutung zusammenhängender beruflicher Tätigkeiten.
- § 152 SGB IX und § 43 SGB VI: getrennte sozialrechtliche Bewertungsmaßstäbe.
- WHO: Burnout in der ICD-11 und gesund.bund.de: Long COVID zur begrifflichen Einordnung.
Bitte senden Sie keine Gesundheitsunterlagen über öffentliche Kommentare oder soziale Netzwerke. Einen geeigneten Übermittlungsweg für vertrauliche Dokumente vereinbaren wir persönlich.


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